Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Was ist ein Energieaudit?

Die Norm 16247 definiert die Eigenschaften eines qualitativ guten Energieaudits, der Teil 1 hieraus befasst sich mit den allgemeinen Anforderungen. Sie beschreibt die wichtigsten Anforderungen an ein Energieaudit und legt entsprechende Verpflichtungen für den Prozess des Energieaudits fest. Vereinfacht gesagt wird hier die Vorgehensweise beim Energieaudit formalisiert.

Für eine Organisation bedeutet ein Audit die genauere Betrachtung der Energieströme (welche Energie wird eingesetzt und wo wird welche Energie in welcher Menge verbraucht) sowie eine Analyse von Einsparmöglichkeiten. Durch eine ökonomische Betrachtung bzw. Berechnung soll der Organisation die Anbringung von Einsparmaßnahmen "schmackhaft" gemacht werden. Sprich: ein Audit soll messen und verbessern, hierbei ist es allerdings nötig mindestens 90 % der verbrauchten Energie eines Unternehmens zu erfassen.

Hintergrund und gesetzliche Grundlagen

Die Energieaudits der DIN EN 16247-1 haben Ihren Ursprung in der am 04. Dezember 2012 erlassenen Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, diese Richtlinie soll Europaweit zur Steigerung der Energieeffizienz und niedrigerem Energieverbrauch führen. So soll die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 % verbessert werden.

Diese europäische Richtlinie ist im April 2015 in der Bundesrepublik Deutschland mit der Anpassung des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in nationales Recht übergegangen. Hiernach müssen betroffene Unternehmen alle vier Jahre (erstmals bis zum 4. Dezember 2015) ein Energieaudit durchführen. Hiervon betroffen sind alle Unternehmen ab einer gewissen Größe, also Unternehmen die nicht mehr als sogenannte "Kleine und Mittlere Unternehmen" (KMU) gelten. In diese Kategorie fallen Unternehmen, welche mindestens einen der folgenden Punkte erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen
  • einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR erwirtschaften
  • eine Jahresbilanzsumme ausweisen, die sich auf mehr als 43 Mio. EUR beläuft

Die Verpflichtung ist relativ weitläufig, ebenfalls in die gesetzliche Verpflichtung eingeschlossen sind:

  • Unternehmen in öffentlicher Hand oder gemeinnützige Organisationen werden ebenfalls als Unternehmen klassifiziert
  • Partnerunternehmen, die zusammen genommen die oben genannten Kriterien erfüllen, die Unternehmen müssen dabei mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen
  • verbundenen Unternehmen, die in einer Unternehmensgruppe die oben genannten Kriterien erfüllen, die Unternehmen müssen dabei die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen

"Kleine und Mittlere Unternehmen" (KMU) auf die keiner der oben genannten Punkte zutrifft, müssen kein Energieaudit durchführen, können dies aber natürlich trotzdem tun.

Die abgeschlossenen Auditberichte sind zur Überprüfung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, als zuständige Kontrollbehörde vorzuhalten. Die Kontrollen erfolgen über Stichproben. Bei nicht Einhaltung der Auditpflicht sieht der Gesetzgeber als Abschreckung ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor, was nicht nur Unternehmen betreffen kann, welche ihr Energieaudit nicht rechtzeitig nachweisen, sondern auch jene, die fälschlicherweise behaupten ein KMU zu sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen können „Nicht-KMUs“, nach § 8 Abs. 1 EDL-G, von der Pflicht zu einem Energieaudit freigestellt werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dafür andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz durchgeführt werden. Freigestellt sind zum Beispiel Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS (Eco- Management and Audit Scheme) betreiben bzw. einführen.

Unternehmen mit mehreren Standorten müssen das Energieaudit für jeden Standort durchführen. Für Konzerne mit zahlreichen gleichartigen Niederlassungen (z.B. Tankstellen, Restaurant-Ketten oder Supermärkte) ist zur Vereinfachung das sogenannte Multi-Site-Verfahren anwendbar. Hierbei werden nur repräsentative Standorte betrachtet und das Ergebnis - vereinfacht gesagt - auf den Gesamtkonzern hochgerechnet.

Eine detaillierte Ausführung zur Auditpflicht liefert das Merkblatt zu den verpflichtenden Energieaudits, verfügbar auf den Webseiten des BAFA. Hier finden sich auch zahlreiche Hinweise sowohl zur Durchführung des Audits als auch zur Verpflichtung bzw. Freistellung.

Der Auditor

Als Energieauditor kommen in einem Unternehmen sowohl Interne als auch Externe in Betracht. Diese müssen allerdings aufgrund ihrer Ausbildung und/oder praktischen Erfahrung über Fachwissen zur Durchführung eines Audits verfügen. Das erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschluss sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung. Für interne Auditoren ist außerdem wichtig, dass sie neutral und unabhängig an einem Audit arbeiten können.

Für Unternehmen, die auf der Suche nach einem geeigneten Auditor sind, hat das BAFA unter der Adresse www.energie-effizienz-experten.de eine Liste von fachlich geeigneten Energieberatern zur Verfügung gestellt.

Vorbereitung und Ablauf

Für interne Energiebeauftragte oder externe Auditoren eines Unternehmens - mindestens eine Person ist als Ansprechpartner vorgeschrieben - sind die Planung und Vorbereitungen aller Abläufe & Maßnahmen zu empfehlen, da diese sich in mehrere Phasen gliedern:

  1. Einleitender Kontakt

    • Welche Bereiche spielen für das Audit eine Rolle?
    • Was wird genau gemessen, was wird ausgeschlossen?
    • Wie soll der Energieverbrauch definiert werden?
    • Welche Rahmenbedingungen, Ziele, Erwartungen und Kriterien für die Energieeffizienzmaßnahmen werden festgelegt?
  2. Die Auftakt-Besprechung

    • Genaue Absprachen zwischen Unternehmen und Auditor welche Daten geliefert bzw. gemessen werden sollen. Abstimmung und Festlegung der konkreten praktischen Durchführung.
  3. Die Datenerfassung

    • Es müssen alle relevanten Daten erfasst bzw. vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die den Energieverbrauch beeinflussen (z.B. Prozesse, Systeme usw.).
    • Das BAFA empfiehlt Unternehmen hierbei besonders die Bereitstellung von Betriebszeiten, Mitarbeiterzahl, geplanten Erweiterungen oder neue Produktionsanlagen, geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Energielieferverträge, der Gesamtenergieverbrauch und die Kosten nach den einzelnen Energieträgern und Zeiträumen.
    • Mit allen Eckdaten kann ein Auditor vor Ort so seine Messungen bestmöglich durchführen.
  4. Außeneinsatz

    • Bei der Vor-Ort-Begehung werden nicht repräsentative Messungen vorgenommen, um die Verlässlichkeit unter realen Bedingungen zu validieren.
    • Der Faktor Mitarbeiter sollte hier besonders in den Mittelpunkt gerückt werden: Wie verhalten sich diese? Welche Meinung & Einstellung zum Thema Energie vertreten diese? Haben sie praxisnahe Verbesserungsvorschläge?
  5. Analyse

    • Der zuständige Auditor wertet die zusammengetragenen Daten aus und stellt die derzeitige Unternehmenssituation beim Energieverbrauch dar.
    • Des Weiteren bringt er Verbesserungen zur Energieeffizienz oder Möglichkeiten zur Energiekosteneinsparung ein.
    • Ein wesentlicher Aspekt der Anerkennung eines Auditberichtes beim BAFA ist die Kalkulation der Effizienzmaßnahmen. Die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme muss hierbei durch ein gängiges, anerkanntes Berechnungsverfahren (z.B. mit der Lebenszykluskosten-Methode) nachgewiesen werden.
  6. Bericht

    • Der zusammenfassende Bericht für die BAFA muss detailliert, transparent und nachvollziehbar sein. Neben allgemeinen Informationen zum Unternehmen und seinen Verbräuchen, müssen die Dokumentation der Energieberatung und eine Vorschlagsliste zur Verbesserung der Energieeffizienz enthalten sein. Hierbei sollten schlüssige und umsetzbare Vorschläge gemacht werden. Ein mit energiesparbericht.de angefertigter Bericht entspricht der geforderten Struktur und Detailtiefe und wird in der Regel, sofern alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen und die Maßnahmen ausreichend nachvollziehbar kalkuliert wurden, als Erfüllung des Energieaudits anerkannt.
  7. Abschlussbesprechung

    • Abschließend präsentiert der Auditor seine Ergebnisse der Geschäftsleitung oder der zuständigen Abteilung. So soll bestenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Thema Energieeffizienz erreicht werden.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie, wenn Sie nach "Energieaudit Checklisten" suchen.

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